Das Nachweisgesetz bestimmt nicht nur die detaillierten Inhalte eines Arbeitsvertrages, sondern wird ebenso Auswirkungen auf die Dokumentation der betrieblichen Altersvorsorge mit sich bringen. Welche neuen Detailregelungen für Unternehmen und Mitarbeitende in diesem Bereich entscheidend sind, haben wir unter die Lupe genommen.
Zum 01. August 2022 ist es in Kraft getreten: Das neue Nachweisgesetz.
Ein Gesetz, das bis heute wohl eher stiefmütterlich behandelt wurde und nun deutlich an Bedeutung gewinnt. Wer die dort geregelte Informationspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht einhält, dem droht in Zukunft ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro.
Grundlage
Das Nachweisgesetz wurde nach 25 Jahren novelliert. Grundlage bildet dabei die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungsrichtlinie“). Das Ziel ist eine Verbesserung der Arbeitnehmerrechte in einer modernen Arbeitswelt zu gewährleisten.
Interessant: Die betriebliche Altersvorsorge zählte bereits zu den wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses und war daher auch in der Vergangenheit schon zu berücksichtigen.
Inhalt des Nachweisgesetzes zur betrieblichen Altersversorgung
In dem neuen Nachweisgesetz ergeben sich einige Änderungen, die sich sowohl direkt auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen wie auch auf die Erfassung von Zeitwertkonten und die betriebliche Krankenversicherung.
Im Hinblick auf die bAV muss der Arbeitgeber nun ausdrücklich über folgendes informieren:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer innerhalb definierter Fristen alle Informationen in einer Niederschrift auszuhändigen. Diese Fristen erstrecken sich vom ersten Arbeitstag oder teilweise bis zu einem Monat nach Arbeitsbeginn:
Die geforderte Niederschrift muss alle Informationen enthalten, ein Verweis auf andere Dokumente ist nur zulässig, wenn es sich um Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstleistungsvereinbarungen handelt. An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal auf einen wichtigen Fakt aufmerksam machen: Der Arbeitgeber hat zahlreiche weitere Informationsverpflichtungen, die sich aus §41 BetrAVG ergeben.
Form der Information - Digitalisierung: Nein Danke!
Während die Europäische Union vermehrt auf Digitalisierung setzt, macht Deutschland erneut eine Rolle rückwärts: Gem. §2 Abs. 1 Satz 3 NachwG müssen die Angestellten nun wieder in Papierform über die Nachweispflichten informiert werden.
Es besteht hier zwar keine Pflicht, die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung zu regeln. Letztlich stellt dies jedoch eine einfache und haftungssichere Möglichkeit dar, den neuen Nachweispflichten zur betrieblichen Altersvorsorge nachzukommen und damit ein Bußgeld zu vermeiden.
Achtung: Bußgelder drohen
Der Verstoß gegen die Pflichten des Nachweisgesetzes ist künftig strafbewehrt und zieht ein Bußgeld nach sich. Hiernach handelt derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 2.000Euro pro Verstoß geahndet werden.
Fazit
Jeder Arbeitgeber sollte spätestens jetzt eine Versorgungsordnung erlassen. Die nötigen Informationen, zu denen der Arbeitgeber ab dem 01. August 2022 verpflichtet ist, müssen entweder in Textform oder schriftlich erstellt werden. Diese sind üblicherweise in einer Versorgungsordnung enthalten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob in Ihrer Firma Handlungsbedarf besteht und welche Schritte ggf. notwendig (zu ergreifen) sind.
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Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
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